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Distressed M&A

Auf den Punkt: Kauf oder Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen aus der Krise oder Insolvenz.

Worum es geht

Distressed M&A bezeichnet Transaktionen (Mergers & Acquisitions), bei denen Unternehmen oder Unternehmensteile aus einer Krisen- oder Insolvenzsituation heraus gekauft oder verkauft werden. Für Käufer bieten sich hier Chancen, für Verkäufer und Insolvenzverwalter ist es ein Weg, Werte zu erhalten und Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Distressed M&A erfordert schnelles Handeln und Erfahrung mit den Besonderheiten von Kauf aus der Insolvenz, etwa der übertragenden Sanierung.

Angrenzende Themen

Der Begriff steht in engem Zusammenhang mit weiteren Konzepten des Insolvenzrechts.

  • Übertragende Sanierung — Sanierung durch Übertragung des Unternehmens auf einen neuen Rechtsträger.
  • Restrukturierung — Umfassende Neuordnung eines Unternehmens in finanzieller, operativer oder rechtlicher Hinsicht.
Gut zu wissen

Die rechtzeitige Antragstellung schützt Geschäftsführer vor der persönlichen Haftung wegen Insolvenzverschleppung.

Häufige Fragen

Aus der Praxis: die häufigsten Fragen dazu.

Kann ich mir meinen Insolvenzverwalter selbst aussuchen?

Nein. Die Auswahl trifft das Insolvenzgericht. Bei größeren Verfahren kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss einen Vorschlag machen, an den das Gericht weitgehend gebunden ist, wenn er einstimmig eine geeignete Person benennt.

Was ist das StaRUG?

Das StaRUG schuf 2021 einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen. Es ermöglicht Unternehmen, sich bei drohender Zahlungsunfähigkeit außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens zu sanieren, etwa über einen Restrukturierungsplan.

Was ist eine Insolvenzanfechtung?

Die Insolvenzanfechtung erlaubt es dem Verwalter, bestimmte gläubigerbenachteiligende Handlungen des Schuldners aus der Zeit vor der Eröffnung rückgängig zu machen, etwa Zahlungen kurz vor der Insolvenz. Die zurückgeholten Werte erhöhen die Masse.

Was ist ein Absonderungsrecht?

Ein Absonderungsrecht gibt bestimmten gesicherten Gläubigern das Recht, sich aus einem konkreten Gegenstand der Masse vorrangig zu befriedigen, etwa aus einer sicherungsübereigneten Maschine oder einer mit Grundschuld belasteten Immobilie.